Wessmann Eventtechnik & Sound — Leon Wessmann, Bismarckstraße 41, 38102 Braunschweig
Stand: Januar 2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Wessmann Eventtechnik & Sound (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber über die Vermietung von Veranstaltungstechnik, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Ton-, Licht- und Veranstaltungstechnik sowie damit verbundene Serviceleistungen.
§ 2 Angebote und Buchung
- Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
- Die Buchung erfolgt in der Regel schriftlich (E-Mail genügt). Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
- Bei Buchungen mit einem Auftragsvolumen über 2.000 € netto wird eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Auftragswertes bei Auftragsbestätigung fällig.
§ 3 Mietdauer und Übergabe
- Die Mietdauer beginnt mit der Übergabe bzw. dem Aufbau der Technik und endet mit dem vollständigen Abbau und der Rückgabe.
- Auf- und Abbauzeiten werden im Vorfeld vereinbart. Verzögerungen durch den Auftraggeber (z.B. fehlender Zugang, fehlende Stromversorgung) gehen zu dessen Lasten.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass am Veranstaltungsort ausreichend Stromanschlüsse (mindestens 16A CEE oder nach Absprache) zur Verfügung stehen.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie etwaiger Anfahrtskosten.
- Die Schlussrechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
- Bei Überschreitung des vereinbarten Veranstaltungszeitraums wird jede angefangene Stunde anteilig berechnet.
§ 5 Stornierung durch den Auftraggeber
- Stornierungen sind bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin kostenfrei möglich.
- Bei Stornierung 15–29 Tage vorher werden 50 % des vereinbarten Gesamtpreises fällig.
- Bei Stornierung weniger als 15 Tage vorher werden 80 % des vereinbarten Gesamtpreises fällig.
- Bei Nichterscheinen oder Stornierung am Veranstaltungstag wird der volle Preis berechnet.
§ 6 Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt den rechtzeitigen und ungehinderten Zugang zum Veranstaltungsort sicher.
- Die Bereitstellung von ausreichend dimensionierten Stromanschlüssen liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.
- Der Auftraggeber ist für die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen (z.B. Lärmschutz, GEMA-Anmeldung) verantwortlich.
- Das überlassene Equipment darf nur bestimmungsgemäß und durch eingewiesene Personen bedient werden.
§ 7 Haftung und Sorgfaltspflicht
- Der Auftraggeber haftet für Schäden am überlassenen Equipment, die durch unsachgemäße Behandlung, Diebstahl oder mutwillige Beschädigung entstehen.
- Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt.
- Für witterungsbedingte Ausfälle bei Outdoor-Veranstaltungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, sofern der Auftraggeber nicht für ausreichenden Wetterschutz gesorgt hat.
§ 8 Höhere Gewalt und Ausfall
- Bei technischem Ausfall einzelner Geräte wird der Auftragnehmer nach bestem Bemühen gleichwertigen Ersatz stellen.
- Bei höherer Gewalt (Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Pandemie) sind beide Parteien von ihren Leistungspflichten befreit. Bereits geleistete Anzahlungen werden anteilig erstattet.
§ 9 Lautstärke und Auflagen
- Der Auftragnehmer hält sich an vereinbarte Lautstärkegrenzen und behördliche Auflagen.
- Wird eine Reduzierung der Lautstärke durch Behörden oder den Veranstaltungsort gefordert, ist der Auftragnehmer berechtigt, dieser Forderung nachzukommen, ohne dass dies einen Minderungsanspruch begründet.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand ist Braunschweig, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.